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Belegenachweis


 

Nachweis für Bewirtungskosten


Ohne Nachweis - Geht (fast) nichts! Bei einem Rechnungsbetrag von mehr als 150 Euro muss die Bewirtungsrechnung zwingend auch den Namen des bewirtenden Steuerzahlers enthalten.

Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind nur zu 70 % der angemessenen Kosten steuerlich abziehbar. Das Einkommensteuergesetz formuliert für den Betriebsausgabenabzug zwei
 

Nachweis 

Der Unternehmer muss die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Kosten nachweisen, indem er schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen macht (Eigenbeleg).

Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist vorzulegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich untersucht, in welchem Verhältnis diese beiden Nachweiserfordernisse zueinanderstehen, und festgestellt, dass bei einer Bewirtung in einer Gaststätte allein das zweite Nachweiserfordernis zu beachten ist. Eigenbelege (selbst gefertigte Quittungen) können nicht akzeptiert werden; vielmehr ist für den Betriebsausgabenabzug eine Rechnung über die Bewirtung vorzulegen. Der BFH hat erklärt, dass die vereinfachten Aufzeichnungspflichten (Angaben zu Anlass und Teilnehmern der Bewirtung) nur zulässig sind, wenn sich die übrigen Angaben (Ort und Tag der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen) aus der Rechnung ergeben.

Andernfalls lässt das Gesetz

nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keinen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug zu.
Somit können letztlich nur Bewirtungen außerhalb von Gaststätten (z.B. in den eigenen vier Wänden) mit Eigenbelegen / Warenrechnungen nachgewiesen werden.
   

Marion Grunwald Steuerberaterin in Leichlingen Rheinland


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