Neue Anforderungen an Rechnungen
Bei der Rechnungsstellung sind vollständige Rechnungsangaben und eingehaltene Formvorschriften unabdingbare Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Denn dieser gelingt dem Leistungsempfänger nur dann, wenn die Rechnung, die ihm der Lieferant oder Handwerker ausstellt, alle im Umsatzsteuergesetz (UStG) geforderten Angaben - vollständig und richtig - enthält. Das gilt übrigens auch für Gutschriften, die vom Leistungsempfänger ausgestellt werden.
Daher sollten Sie sowohl dann sorgfältig vorgehen,
wenn Sie eigene Rechnungen erstellen, als auch dann, wenn Sie eingehende Rechnungen kontrollieren. Denn dies ist nicht nur in Ihrem eigenen, sondern auch im Interesse Ihrer Geschäftspartner.
Steuerliche Grundlagen
Die Umsatzsteuer ist eine Steuer auf
- Waren oder Dienstleistungen, die ein Unternehmen in Deutschland verkauft,
- seinen Eigenverbrauch und
- Gegenstände, die ins Zollgebiet importiert werden (Einfuhrumsatzsteuer).
Unternehmer sind verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, wenn sie eine Leistung gegenüber einem anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder gegenüber einer juristischen Person (z.B. Verein, Stiftung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) erbringen. Dazu haben sie nach der Ausführung sechs Monate Zeit. Bei steuerpflichtigen Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück besteht diese Pflicht darüber hinaus auch, wenn die Arbeiten für private Kunden ausgeführt werden. Private Auftraggeber müssen diese Belege zwei Jahre lang aufbewahren.
Für umsatzsteuerfreie Leistungen müssen dagegen keine Rechnungen ausgestellt werden.
Kommen Sie als Unternehmer Ihrer Verpflichtung zur Rechnungsausstellung nicht nach, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden
Alle Informationen und Angaben auf dieser Homepage haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.