atypische Belastungen
einer ambulanten Pflegekraft / Pflegedienst
Mit dem Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 16.02.2010So ist kein besonderer Nachweis für die Pflege-Bedürftigkeit mehr zu erbringen. Denn zur Inanspruchnahme des vollen Steuerabzugs muss das Vorliegen einer Pflegestufe nicht mehr nachgewiesen werden.
Die Steuervergünstigung hilft somit Menschen, die für Pflege und Betreuung professionelle Dienstleister einschalten, aber nicht einer Pflegestufe zugeordnet sind, weil z.B. Ihr Grundpflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I liegt.
Nach der vorgenannten Verwaltungsanweisung kann jetzt auch der Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro von pflegenden Angehörigen in Anspruch genommen werden kann, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Die beiden Steuervorteile können demnach bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.
Von den Pflegekassen gezahltes Pflegegeld (Pflegestufe I-III) ist nicht anzurechnen, weil es nicht zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen geleistet wird. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird.
Damit können pflegebedürftige Menschen und ihre Familien,die sich für den Bezug von Pflegegeld entscheiden und gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst beauftragen, in vollem Umfang von der Steuervergünstigung profitieren. Nutzen Sie Ihre Steuervorteile für Pflegehaushalte.
Abzug von Pflegeaufwendungen
Pflegegeld von der Pflegegeldkasse.
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Über die steuerlichen Erleichterungen, die der Staat in solchen Fällen anbietet, können wir Sie gern in einem persönlichen, diskreten Gespräch beraten.