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Ausgang Rechnung
Sobald der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt eingereicht hat bzw. vorliegt, darf der Existenzgründer

FÜR HERKÖMMLICHE FREIE BERUFE

Ausgangs-Rechnungen - Mit folgendem Hinweis ausstellen: Steuernummer ist beantragt 
Die Ausgangsrechnung ist nach Erhalt der Steuernummer jedoch zu berichtigen. Mit dem Hinweis, das es sich um eine zweite Original-Rechnung handelt.

Grund: wegen der Ausweisung
der nun vorliegenden Steuernummer. 

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Absenderangaben auf
Geschäftsbriefe und Rechnungen

Seit dem 01.01.2007 müssen E-Mails, Faxe und Postkarten, die Geschäftsbriefe ersetzen, z.B. Auftragsbe­stä­ti­gungen, Angebote etc., ebenso wie alle übrigen Geschäftsbriefe die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten. Durch das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden die Vorschriften der §§ 37a, 125a HGB, § 80 AktG, § 35a GmbHG und § 25a GenG neu gefasst.

Auch für Kleingewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, wird sich künftig etwas ändern. Ab dem 22.05.2007 ist auf allen Geschäftsbriefen zusätzlich zum ausgeschriebenen Vor- und Zunamen eine ladungsfähige Anschrift anzugeben.

Bei der Gestaltung Ihrer Geschäftsbriefe müssen Sie gesetzliche Vorschriften (§ 15b GewO, §§ 37a, 125a, 177a HGB, § 35a GmbHG, § 80 AktG) beachten. Die Angaben sollen Ihren Geschäftspartnern die Möglichkeit geben, sich schon beim Beginn der Geschäftsbeziehung über die wesentlichen Verhältnisse Ihres Unternehmens zu informieren. Durch die Mitteilung der Handelsregisternummer beispielsweise ist es für Ihren neuen Geschäftspartner einfacher, sich beim Registergericht Auskünfte über Ihre Firma einzuholen. Die Vorschriften sollen also helfen, „böse“ Überraschungen zu verringern.
   

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